In der Präambel der UN-BRK1 geht es um die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen. Dabei ist aufmerksam auf vielfältige Diskriminierungen zu achten, die zusätzlich infolge der Behinderungen geschehen.
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“2
Wir verstehen Behinderung nicht als statischen Begriff, sondern das Verständnis von Behinderung muss ständig weiterentwickelt werden und bezieht sich auf die „Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.“3
Mit der Ratifizierung der UN-BRK hat diese in Deutschland Verfassungsrang. Pro Inklusion fordert insbesondere die Umsetzung des Artikels 24 UN-BRK ein, worin die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung anerkennen. „Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen.“4
Auf dieser Grundlage setzt sich unser Bündnis dafür ein, dass
- Kinder mit Behinderungen zusammen mit ihren Gleichaltrigen in einer Schule für Alle für die Dauer der Schulpflicht gemeinsam lernen können,
- die entsprechenden pädagogischen, personellen, strukturellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
- die politisch Verantwortlichen sich der Tragweite der Verpflichtungen bewusst sind, die sich durch die UN-BRK ergibt und entsprechend handeln.