In der Präambel des „Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ der UN-BRK1 geht es darum, die gemeinsame Grundlage für die nachfolgenden Artikel zu beschreiben. Darin wird deutlich, dass es um die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen geht. Dabei ist aufmerksam auf vielfältige Diskriminierungen zu achten, die zusätzlich infolge der Behinderungen geschehen, so z.B. für behinderte Frauen und Mädchen2 und Armut, die auf Grund von Behinderung eintritt3. Die Vertragsstaaten haben in der UN-BRK explizit im Hinblick auf die Rechte der behinderten Kinder beschlossen
„in der Erkenntnis, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten in vollem Umfang genießen sollen, und unter Hinweis auf die zu diesem Zweck von den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte des Kindes eingegangenen Verpflichtungen“.4
Artikel 7, Artikel 8, 2(b) und Artikel 24 der UN-BRK beziehen sich konkret auf die Belange der Kinder mit Behinderungen5. In Verbindung damit steht der viele Jahre ältere Artikel 23 der Kinderrechtekonvention6. Zudem steht die UN-BRK in der Tradition von vorherigen Vereinbarungen, z.B. der „Salamanca Erklärung über Prinzipien und Praxis in der Pädagogik für besondere Bedürfnisse“ der UNESCO (7. – 10. Juni 1994).
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“7
Wir verstehen Behinderung nicht als statischen Begriff, sondern das Verständnis von Behinderung muss im Sinne der Menschenrechte ständig weiterentwickelt werden und bezieht sich auf die „Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren.“8
Mit der Ratifizierung der UN-BRK durch Bund und Länder hat diese Verfassungsrang. Pro Inklusion als Bündnis, das im Bildungsbereich tätig ist, fordert insbesondere die Umsetzung des Artikels 24 UN-BRK ein, worin die Vertragsstaaten das Recht von Menschen mit Behinderung auf Bildung anerkennen. „Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen […]“.9
Darüber hinaus benennt der Artikel 3 umfassend die Grundsätze der UN-BRK.10
Auf dieser Grundlage setzt sich unser Bündnis dafür ein, dass
* Kinder mit Behinderungen zusammen mit ihren Gleichaltrigen in einer Schule für Alle für die Dauer der Schulpflicht gemeinsam lernen können,
* die entsprechenden pädagogischen, personellen, strukturellen und räumlichen Voraussetzungen geschaffen werden,
* die politisch Verantwortlichen sich der Tragweite der Verpflichtungen bewusst sind, die sich durch die UN-BRK ergibt und entsprechend handeln.
Den Elternwillen als politisches Instrument zum Erhalt des bestehenden Systems zu missbrauchen, entspricht nicht dem Menschenrechtsrang der UN-BRK. Dies gilt ebenso für die Exklusion von Kindern mit komplexer Behinderung.11